Nachdem die sog. Klausel-Richtlinie 93/13/EWG seit fast 30 Jahren den Mitgliedstaaten Anforderungen an die AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen vorgibt, kann es auf den ersten Blick überraschend erscheinen, dass der EuGH nunmehr in seinen aktuellen Entscheidungen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG konkrete Voraussetzungen für die Ausgestaltung der Rechtsfolgen von missbräuchlichen Klauseln formuliert. Infolge dieser vom EuGH festgelegten Kriterien, ergeben sich Zweifel an der Richtlinienkonformität des nationalen Rechtsfolgenregimes des § 306 BGB. Neben den konkreten Voraussetzungen für eine Ersetzung von missbräuchlichen Klauseln mittels dispositiven Rechts stellen sich in diesem Zusammenhang auch weitergehende Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und der in der nationalen Rechtsprechung bisher verwendeten Instrumente im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB wie bspw. des sog. Blue-pencil-Tests und insbesondere der ergänzenden Vertragsauslegung. In der vorliegenden Arbeit wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG untersucht und kritisch hinterfragt. Ebenso wird hierbei auf das Spannungsverhältnis im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BGH eingegangen.