Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat. Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.