Durch dispositives Gesetzesrecht eröffnet der Gesetzgeber Privaten die Möglichkeit, an die Stelle der sonst anzuwendenden staatlichen Regelung eigene, private Regelungen zu setzen. Speziell durch die gut zwei Dutzend tarifdispositiven Vorschriften können durch Tarifvertrag von dem für Arbeitsvertrags- und Betriebsvereinbarungsparteien zwingenden Gesetzesrecht abweichende Regeln geschaffen werden. Durch die Sachnähe der Tarifvertragsparteien und ihre kürzere Reaktionszeit soll flexibel auf die Bedürfnisse einzelner Betriebe und Wirtschaftszweige Rücksicht genommen werden. Größere Aufmerksamkeit haben der tarifdispositive Gleichbehandlungsgrundsatz in der Arbeitnehmerüberlassung und die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung erfahren. Der Autor bestimmt allgemein, was unter dieses „abweichende“ fällt, das anders als im Gesetz in Tarifverträgen geregelt werden kann, und zeigt auf, wie die Grenzen der tarifvertraglichen Gestaltungsfreiheit bei tarifdispositivem Recht zu bestimmen sind.