AHO 39: Durch das zum 1.1.2018 eingeführte Recht auf Teilabnahme gemäß § 650 BGB verlaufen die Verjährungsfristen von bauausführenden Unternehmen und Planern für ihre bis zur Bauabnahme erbrachten Leistungen nahezu parallel. Insbesondere hat der Planer nach einer Inanspruchnahme noch die Möglichkeit, auf das bauausführende Unternehmen zurückzugreifen. Der fachtechnischen (Teil-)Abnahme kommt damit eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie setzt die fehlerfreie Ausführung der Technischen Ausrüstung sowie deren Funktionsfähigkeit voraus. Dazu wird regelmäßig eine probeweise Inbetriebnahme durch den Fachplaner Technische Ausrüstung erforderlich sein. Dies spiegelt in der Regel aber nicht die Erwartungen des Bestellers wider. In diesem Heft wird die Abgrenzungslücke insbesondere zwischen der fachtechnischen Abnahme (Anlage 15, Lph 8k) und der in diesem Heft beschriebenen Optimierung durch ein Inbetriebnahmemanagement (IBM) beleuchtet und ein entsprechendes Leistungsbild aufgezeigt. Ferner werden auch Leistungspflichten und Leistungsgrenzen erörtert, die aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) resultieren.