Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist. Rechtsstand: 23. Juli 2021 Inhalt: Erster Teil - Grundlagen Zweiter Teil - Die öffentlichen Schulen Abschnitt I - Gliederung des Schulwesens Abschnitt II - Schularten und Mittlerer Schulabschluss Abschnitt III - Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen Abschnitt IV - Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen Bildungswegs Abschnitt V - Inhalte des Unterrichts Abschnitt VI - Grundsätze des Schulbetriebs Abschnitt VII - Schülerinnen und Schüler Abschnitt VIII - Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal Abschnitt IX - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens Abschnitt X - Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber Abschnitt XI - Besondere Einrichtungen und Schulgesundheit Abschnitt XII - Schulversuche, MODUS-Schulen Abschnitt XIII - Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt XIV - Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen Abschnitt XV - Schulordnung Dritter Teil - Private Unterrichtseinrichtungen Abschnitt I - Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) Abschnitt II - Lehrgänge und Privatunterricht Vierter Teil - Schülerheime Fünfter Teil - Schulaufsicht, Schulverwaltung Sechster Teil - Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten