Besteht ein unbefristetes Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung? § 165a VersVG gibt Versicherungsnehmern von Lebensversicherungsverträgen in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht. 2013 entschied der EuGH in der deutschen Rechtssache Endress, dass ein Erlöschen dieses Rechts spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung europarechtswidrig ist, wenn keine Belehrung über das Recht zum Rücktritt erfolgte. Der BGH entwickelte seither eine detaillierte Judikatur zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines unbefristeten Widerrufsrechts. Die bislang einzige OGH-Entscheidung 7 Ob 107/15h zum Thema "Spätrücktritt in der Lebensversicherung" stützt sich auf die EuGH-Urteile Endress und Hamilton, lässt jedoch viele Fragen offen. Das hat in der Praxis zu großer Unsicherheit geführt. In dieser Arbeit wird analysiert, in welchen Fällen und wie lange ein Rücktrittsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung auf europarechtlicher Grundlage bestehen muss.