Die Aktionärsstruktur deutscher börsennotierter Gesellschaften ändert sich drastisch. Weltweit nimmt der Shareholder Activism zu. Die Europäische Union hat den Wert einer aktiven Eigentümerschaft erkannt. Die Aktionärsrechterichtlinie setzte der deutsche Staat mit dem ARUG II um. Die Publikation untersucht, ob Dialoge zwischen Investoren und dem Aufsichtsrat rechtlich zulässig sind. Es findet ein Rechtstransfer der angelsächsischen Regelungen vom UKCGC auf den DCGK statt. Der Autor schlägt ergänzende Formulierungen für die Anregung A.3 DCGK vor und entwirft eine Kommunikationsordnung. Wichtig ist nicht nur, ob Investorendialoge rechtlich erlaubt sind, sondern auch, wie sie real durchzuführen sind. Dabei ist insbesondere die Frage relevant, wie die Arbeitnehmerseite einzubeziehen ist.