Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Geldstrafen und Geldauflagen zugunsten der Staatskasse (§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO) vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Autorin zeigt auf, warum es bei Geldstrafen, Geldauflagen und geldwerten Bewährungsauflagen nicht möglich ist, das Strafverfahren nach Rückzahlung zur Insolvenzmasse fortzusetzen (zum Beispiel durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe in der Insolvenz, Widerruf der Strafaussetzung und nochmaliger Zahlung aus unpfändbarem Vermögen). Die Insolvenzanfechtung von geldwerten Einstellungs- beziehungsweise Bewährungsauflagen kann von Staatsanwaltschaft und Gericht durch Ausweichen auf andere, nicht auf Zahlung gerichtete Auflagen und Weisungen verhindert werden. Die Autorin zeigt, dass Alternativen zur Geldstrafe nicht bestehen.