Zentrale Normen des WpHG und des WpÜG sind die Zurechnungstatbestände des § 22 WpHG und des § 30 WpÜG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekräftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsätzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien für beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass § 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuräumen und das für § 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsätzlich auf § 30 WpÜG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Gründen kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des § 30 WpÜG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschließenden Auslegung der Zurechnungstatbestände diese für die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen § 22 WpHG und § 30 WpÜG auf.