Mit Übernahme der Befehlsgewalt über die ISAF-Schutztruppe in Afghanistan übernahm die NATO erstmals seit ihrer Gründung eine Operation außerhalb Europas. Neben der territorialen Ausweitung der Aktivitäten erweiterte die NATO auch ihr Aufgabenfeld. Völkerrechtlich sind die der Verwandlung der NATO zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen den Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten teilweise als Änderungen zum NATO-Vertrag zu qualifizieren. Obwohl sowohl in den USA als auch in der BRD entsprechendes angezeigt gewesen wäre, wurden die Parlamente nicht an den weittragenden Änderungen beteiligt. Gründe hierfür waren in den USA sowohl die unklaren Kriterien zur Abgrenzung der innerstaatlichen Umsetzungsverfahren für völkerrechtliche Übereinkünfte als auch die mangelnde gerichtliche Kontrolle der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten. In der BRD scheiterte eine zumindest nachträgliche Anerkennung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte nicht zuletzt an der unrichtigen Qualifizierung der völkerrechtlichen Akte durch das Bundesverfassungsgericht.