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Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz

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Herrmann/Heuer/Raupach, Begründet von Alfons Mrozek, Begründet von Albert Kennerknecht, fortgeführt von Carl Herrmann, fortgeführt von Gerhard Heuer, fortgeführt von Arndt Raupach, Bearbeitet von Sebastian Adam, Bearbeitet von Heribert M. Anzinger, Bearbeitet von Wilfried Apitz, Bearbeitet von Jochen Axer, Bearbeitet von Petra Barche, Bearbeitet von Sven-Eric Bärsch, Bearbeitet von Winfried Bergkemper, Bearbeitet von Holger Berninghaus, Bearbeitet von Sascha Bleschick, Bearbeitet von Jürgen Brandt, Bearbeitet von Jan Brinkmann, Bearbeitet von Jochen Bürstinghaus, Bearbeitet von Ronald Buge, Bearbeitet von Gero Burwitz, Bearbeitet von Uwe Clausen, Bearbeitet von Marc Desens, Bearbeitet von Thomas Dommermuth, Bearbeitet von Tobias Dreixler, Bearbeitet von Klaus-Dieter Drüen, Bearbeitet von Daniel Dürrschmidt, Bearbeitet von Hans-Martin Eckstein, Bearbeitet von Hans-Ulrich Fissenewert, Bearbeitet von Christian Frank, Bearbeitet von Einiko Benno Franz, Bearbeitet von Arne von Freeden, Bearbeitet von Isabel Gabert-Pipersberg, Bearbeitet von Michael Geissler, Bearbeitet von Rüdiger Gluth, Bearbeitet von Günter Haep, Bearbeitet von Tobias Hagemann, Bearbeitet von Antje Hagena, Bearbeitet von Martin L. Haisch, Bearbeitet von Uta Haiß, Bearbeitet von Dorothee Hallerbach, Bearbeitet von Stephan Hamacher, Bearbeitet von Felix Haug, Bearbeitet von Sophie Henkel, Bearbeitet von Klaus E. Herkenroth, Bearbeitet von Andreas Herlinghaus, Bearbeitet von Johanna Hey, Bearbeitet von Christian Hick, Bearbeitet von Lukas Hilbert, Bearbeitet von Evelyn Hörhammer, Bearbeitet von Steffen Hörner, Bearbeitet von Hans-Joachim Horn, Bearbeitet von Jens Intemann, Bearbeitet von Tim Isler, Bearbeitet von Roland Ismer, Bearbeitet von Heike Janetzko, Bearbeitet von Christian Kahlenberg, Bearbeitet von Hans-Joachim Kanzler, Bearbeitet von Hanno Kiesel, Bearbeitet von Jan-Hendrik Kister, Bearbeitet von Carina Klaas, Bearbeitet von Martin Klein, Bearbeitet von Thomas Koblenzer, Bearbeitet von Hagen Kobor, Bearbeitet von Stefan Kolbe, Bearbeitet von Andreas Kortendick, Bearbeitet von Alexander Kratzsch, Bearbeitet von Volker Kreft, Bearbeitet von Ulrich Krömker, Bearbeitet von André Kruschke, Bearbeitet von Christian Kühner, Bearbeitet von Thorsten Kuhn, Bearbeitet von Egmont Kulosa, Bearbeitet von Lutz Lammers, Bearbeitet von Stefanie Latrovalis, Bearbeitet von Katja Lebelt, Bearbeitet von Christian Levedag, Bearbeitet von Bettina Lieber, Bearbeitet von Bernhard Liekenbrock, Bearbeitet von Wolfgang Lingemann, Bearbeitet von Mathias Link, Bearbeitet von Tammo Lüken, Bearbeitet von Peter Lüdemann, Bearbeitet von Peter Mandler, Bearbeitet von Hendrik Marchal, Bearbeitet von Michael Maßbaum, Bearbeitet von Bernd Meyer, Bearbeitet von Lars Micker, Bearbeitet von Lukas Münch, Bearbeitet von Andreas Musil, Bearbeitet von Ulrich Niehus, Bearbeitet von Sven Pache, Bearbeitet von Joachim Patt, Bearbeitet von Stefan Paul, Bearbeitet von Petra Peffermann, Bearbeitet von Volker Pfirrmann, Bearbeitet von Ulrich Prinz, Bearbeitet von Stefan Quenzel, Bearbeitet von Katja Rade, Bearbeitet von Bernd Rätke, Bearbeitet von Jens Redding, Bearbeitet von Lars Rehfeld, Bearbeitet von Matthias Remmel, Bearbeitet von Christina Reuss, Bearbeitet von Heiner Richter, Bearbeitet von Oliver Rosenberg, Bearbeitet von Gary Rüsch, Bearbeitet von Ulrich Schallmoser, Bearbeitet von Frederik Schildgen, Bearbeitet von Andrea Schmidt, Bearbeitet von Stefan Daniel Josef Schmitz, Bearbeitet von Norbert Schneider, Bearbeitet von Tibor Schober, Bearbeitet von Sandy Schüler-Täsch, Bearbeitet von Markus Schulz, Bearbeitet von Frederik Schumacher, Bearbeitet von Georg Philipp Siebenlist, Bearbeitet von Theodor Siegel, Bearbeitet von Reimer Stalbold, Bearbeitet von Martina Stellmacher, Bearbeitet von Thomas Stapperfend, Bearbeitet von Thomas Stobbe, Bearbeitet von Frank Stockmann, Bearbeitet von Andreas Striegel, Bearbeitet von Klaus Strohner, Bearbeitet von Markus Suchanek, Bearbeitet von Henrik Sundheimer, Bearbeitet von Georg Thurmayr, Bearbeitet von Susanne Tiedchen, Bearbeitet von Kai Tiede, Bearbeitet von Oliver Tillmann, Bearbeitet von Luise Uhl-Ludäscher, Bearbeitet von Klaus J. Wagner, Bearbeitet von Georg von Wallis, Bearbeitet von Heinrich Jürgen Watermeyer, Bearbeitet von Anna Katharina Wedemeier, Bearbeitet von Rainer Wendl, Bearbeitet von Michael Wendt, Bearbeitet von Stefan Wilk, Bearbeitet von Helmuth Wilke, Bearbeitet von Sven-Christian Witt, Bearbeitet von Jan Wulbusch, Bearbeitet von Mirco Zantopp, Bearbeitet von Isabella Zimmerl, Herausgegeben von Johanna Hey, Herausgegeben von Michael Wendt, Herausgegeben von Martin Klein

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz

Untertitel
Kommentar
Beschreibung

Im Steuerrecht erwarten Sie von einem Großkommentar zwei Dinge: höchste Qualität und höchste Aktualität. Der Herrmann/Heuer/Raupach bietet beides. Das Werk enthält detaillierte, zitierfähige und belastbare Kommentierungen zu allen Facetten des deutschen EStG und KStG. Über 130 führende Steuerexperten aus Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung liefern Ihnen Lösungen für alle Herausforderungen in der Praxis. Außerdem zeigt sich der Großkommentar so frisch wie nie. Rund 84 % der Inhalte wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert. Die letzten Gesetzesänderungen, Urteile und Anwendungsschreiben sind allesamt berücksichtigt, darunter das ATADUmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) und das FoStoG (Fondsstandortgesetz). Sieben Updates pro Jahr sorgen dafür, dass das Werk stets auf der Höhe der Zeit bleibt. Aktualität und Tradition Einer der führenden Großkommentare zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz seit 1926: Wie konnte der Herrmann/Heuer/Raupach über so lange Zeit hinweg seine Spitzenposition verteidigen? Die Antwort: Dank seiner Aktualität. In diesem Punkt zeigt sich das Werk in diesem Jahr so stark wie nie zuvor. Rund 84 % der Kommentierungen wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert. Auf Höhe der Zeit So berücksichtigt das Werk die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Auch die Reform der Entstrickungsbesteuerung sowie das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind berücksichtigt. Des Weiteren finden sich im aktualisierten Herrmann/Heuer/Raupach Kommentierungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, zum Fondsstandortgesetz, zum Jahressteuergesetz 2021, zum zweiten Familienentlastungsgesetz sowie zu allen Corona-Steuerhilfegesetzen. Fundierte Qualität Dass der Herrmann/Heuer/Raupach seit langem zu den maßgeblichen Werken zum EStG und KStG zählt, hat einen einfachen Grund: Die Qualität der Inhalte sucht ihresgleichen. Die Kommentierungen stammen von über 130 namhaften Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Steuerrechts: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung. Neue Vorschriften, Durchführungsverordnungen und Verwaltungsanweisungen werden aus jeder Perspektive beleuchtet. Sie profitieren von neuen Denkanstößen, praxisnahen Lösungen und Gestaltungen sowie rechtssicheren Argumenten für gerichtliche Auseinandersetzungen. Kurz und gut: Die Ausgewogenheit des Herrmann/Heuer/Raupach lässt keine Wünsche offen. Für die Praxis Praxistauglich ist das Werk nicht nur wegen der Zitierfähigkeit der Inhalte, sondern auch wegen seines logischen Aufbaus. Seine gesetzessystematische Kommentierung orientiert sich streng am Gesetzeswortlaut und trennt Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge. Jeder Vorschrift sind allgemeine Erläuterungen zum besseren Verständnis und zur schnellen Orientierung vorangestellt. Auf einen Blick Führender Großkommentar zum EStG und KStG Erstklassige Inhalte Praxisnah, kritisch, wissenschaftlich fundiert Meinungsbildend Umfassende Auswertung von Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur Viele praktische Beispiele Vollständige, systematische und detaillierte Erläuterungen Multidisziplinäres Autorenteam Noch mehr Substanz Das Konzept des Großkommentars wurde erweitert. Es werden auch wichtige Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen, erläutert. Lösungsorientiert In den Kommentierungen werden insgesamt alle für die Steuerpraxis relevanten Rechtsgedanken sowie die bei der Rechtsanwendung auftretenden Fragen zum EStG und KStG erläutert. Herrmann/Heuer/Raupach mit online-plus Beziehern des Herrmann/Heuer/Raupach steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Herrmann/Heuer/Raupach online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente. Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Inhalte von „Herrmann/Heuer/Raupach online": Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG Kommentar Kirchhof, Einkommensteuergesetz Kommentar Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar Wendt/Suchaneck/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar FR Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht, 24 Aufgaben/Jahr inklusive Archiv ab 1991 Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell Der Herrmann/Heuer/Raupach im Video. Sehen Sie sich hier das Image-Video zu diesem etablierten Standardwerk an. Alle Änderungen stets im Blick. Lieferung 331 – Mai 2025 Mit dieser Lieferung erhalten Sie neben Neubearbeitungen und Aktualisierungen zu verschiedenen Vorschriften einen ganzen Schwung Jahreskommentierungen, welche die bis zum 31.12.2024 verkündeten Gesetzesänderungen darstellen und inhaltlich einordnen: Jahreskommentierungen zum Einkommensteuergesetz § 4 EStG (Gewinnbegriff im Allgemeinen), kommentiert von Prof Dr. Thomas Stapperfend, Präsident des FG Berlin-Brandenburg, Cottbus. § 4d EStG (Zuwendungen an Unterstützungskassen), kommentiert von Prof. Dr. Thomas Dommermuth , Steuerberater, Runding. § 5b EStG (Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen), kommentiert von Dr. Bernhard Liekenbrock, Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Amelie Braul, Flick Gocke Schaumburg, Bonn. § 10 EStG (Sonderausgaben), § 10b EStG (Steuerbegünstigte Zwecke) und § 16 EStG (Veräußerung des Betriebs), kommentiert von Dr. Egmont Kulosa, Richter am Bundesfinanzhof, München. § 10a EStG (Zusätzliche Altersvorsorge), kommentiert von Stephan Hamacher, Richter am FG Berlin-Brandenburg. § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften), kommentiert von Mirco Zantopp, Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl.-Finw. (FH), PXR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin. § 32 EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder), § 62 EStG (Anspruchsberechtigte), § 68 EStG (Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis), § 74 EStG (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen) und § 76 EStG (Pfändung), kommentiert von Rainer Wendl, Vorsitzender Richter am BFH, München. § 36a EStG (Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer) und § 49 EStG (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte), kommentiert von Dr. Mathias Link, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/Main. § 37a EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte), kommentiert von Dr. Sascha Bleschick, Vors. Richter am FG, Münster. § 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer) und § 40b EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen), kommentiert von Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des FG Düsseldorf. § 43 EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug), kommentiert von Dr. Felix Haug, LL.M. (London) Regierungsdirektor, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden. § 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer) und § 50c EStG (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen), kommentiert von Dr. Sebastian Adam, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hengeler Mueller, Frankfurt/Main. § 50d EStG (Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), kommentiert von Dr. Martin Klein, Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Hengeler Mueller, Frankfurt/Main. Jahreskommentierungen zum Körperschaftsteuergesetz § 1a KStG (Option zur Körperschaftsbesteuerung), kommentiert von Dr. Kai Tiede, Vors. Richter am FG, Berlin. § 32 KStG (Sondervorschriften für den Steuerabzug), kommentiert von Dr. Mathias Link, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater, PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/Main. Neubearbeitungen und Aktualisierungen von Hauptkommentierungen § 2a EStG (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten) aktualisiert von Prof. Dr. Klaus Herkenroth, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater/Attorney-at-Law New York, Nordhofen, und Dr. Andreas Striegel, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Frankfurt am Main: Im Lichte der Grundfreiheiten des Europäischen Rechts ist die Anwendung des § 2a EStG im Grundsatz auf die Behandlung von Verlusten aus Drittstaaten begrenzt. Das in der Kommentierung der Vorschrift behandelte Thema der „finalen Verluste" gibt allerdings immer wieder Veranlassung, auf die bedauerlich mäandernde Rechtsprechung des EuGH einzugehen (zuletzt EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 – FA B/W), die weder sprachlich noch systematisch befriedigt. § 7a EStG (Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen) überarbeitet von Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, Universität Ulm: Die Aktualisierung berücksichtigt die durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) nachgeholten Folgeänderungen aus dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) mit der in § 7 Abs. 5a eingeführten geometrisch-degressiven Gebäude-AfA und die Begriffsbildung nach dem MoPeG v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 343) sowie die Bedeutung der dazu erfolgten Folgeanpassungen in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411). § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau) aktualisiert von Evelyn Hörhammer, Regierungsdirektorin, Berlin: Die Kommentierung wurde aufgrund aktueller Gesetzesänderungen grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Bereits mit dem JStG 2022 wurde der ursprüngliche Förderzeitraum verlängert und die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung an die Kriterien eines „Effizienzhauses 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse gekoppelt. Aktuell wurden mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) in 2024 der Förderzeitraum erneut verlängert und die Förderhöchstgrenze und die Baukostenobergrenze angehoben. Der Förderzeitraum wurde bis zum 30.9.2029 verlängert und die Förderhöchstgrenze liegt für nach dem 31.12.2022 begonnene Bauvorhaben bei 4.000 Euro pro Quadratmeter. Die Baukostenobergrenze beträgt für nach dem 31.12.2022 begonnene Bauvorhaben 5.200 Euro pro Quadratmeter. Zudem erstreckt sich die Sonderabschreibung nunmehr auf Wirtschaftsgüter, für die die neue geometrisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG in Anspruch genommen wird. § 35c EStG (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) überarbeitet von Dr. Jan Wulbusch, Regierungsrat, Berlin: Die Aktualisierung spricht die erste finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der Vorschrift an und wertet die zwischenzeitlich veröffentlichte Literatur aus. Darüber hinaus wird vertieft auf die immer praxisrelevantere Frage eingegangen, ob und in welchem Umfang der Einbau einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers eine von der Vorschrift geförderte energetische Maßnahme darstellen kann. § 42b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber) aktualisiert von Hans-Ulrich Fissenewert, Richter am FG, Stuttgart: Besonders hinzuweisen ist dabei auf die Vielzahl an Änderungen zur Gesetzeslage, insbesondere in Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (zum Qualifizierungsgeld s. Anm. 20), in Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 (zur Einbeziehung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung s. Anm. 22), in Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a (zu Beitragsabschlägen zur Pflegeversicherung s. Anm. 22a), in Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 (zum fehlenden inländischen Lohnsteuerabzug s. Anm. 23) und in Abs. 1 Satz 4 (zur Nichtberücksichtigung von Ausschlussgründen aus anderen Dienstverhältnissen s. Anm. 24), sowie auf die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung für bestimmte tarifbegünstigte Bezüge in Abs. 2 Sätze 2 und 6 aF (s. Anm. 29). § 45d EStG (Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern) grundlegend überarbeitet von Dr. Felix Haug, LL.M., Regierungsdirektor, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden: Berücksichtigt wurde insbesondere die aktuelle Rechtsentwicklung. Diese betrifft zum einen den mit zunehmendem Zeitablauf gegenstandslos werdenden Verweis auf § 7 InvStG aF (InvStG v. 15.12.2004, BGBl. I 2676, 2724). Andererseits wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323; BStBl. I 2024, 1421) die Pflicht inländischer Versicherungsvermittler iSd. § 59 VVG aufgehoben, die Verträge zwischen einer im Inland ansässigen Person mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland an das BZSt. zu melden. Mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und der Aufnahme der CRS-Datenlieferung vom BZSt. an die Landesfinanzbehörden ist der Weiterbetrieb des Meldeverfahrens nach § 45d Abs. 3 EStG für nach dem 31.12.2024 abgeschlossene Versicherungsverträge entbehrlich geworden. § 50 EStG (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige) aktualisiert von Prof. Dr. Klaus Herkenroth, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater/Attorney-at-Law New York, Nordhofen, und Dr. Andreas Striegel, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Frankfurt am Main: Hierbei waren nicht nur die seit 2021 ergangenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, sondern ebenso die seither ergangene Rechtsprechung des BFH und der deutschen Finanzgerichte und natürlich auch des EuGH, etwa in Bezug auf die Ausdehnung der Antragsveranlagung auch auf Staatsangehörige der Schweiz bzw. EU-/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz durch Abs. 2 Satz 8. Die Rechtsprechung des BFH und die daraus folgende Neufassung des § 50d Abs. 7 EStG stand Pate bei der Ergänzung der Vorschrift durch Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e. Auf die Frage, ob Abs. 2 Satz 7 einen „treaty override" darstellt, war bereits deshalb ausführlich in der Kommentierung einzugehen, weil der BFH in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung bereits zweimal geändert hat, zuerst 1989 (BFH v. 14.3.1989 – I R 20/87, BStBl. II 1989, 649), zuletzt 2020 (BFH v. 3.9.2020 – I R 80/16, BStBl. II 2021, 237 Rz. 44). Dennoch ist noch immer keine Ruhe eingekehrt, denn das FG Köln hat wegen Zweifeln der Vereinbarkeit von Abs. 2 Satz 7 mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz den EuGH angerufen (FG Köln v. 20.9.2022 – 15 K 646/20, EFG 2023, 25). Die Komplexität der gesetzlichen Regelung in § 50 EStG und seine zahlreichen Verknüpfungen mit anderen Vorschriften des EStG machen dem Leser sein Verständnis und seine Anwendung nicht leicht. § 50e EStG (Bußgeldvorschriften, Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) aktualisiert von Dipl.-Finw. Wilfried Apitz, Steuerberater/Leitender Regierungsdirektor aD, Sundern: Schwerpunkte bilden dabei die Änderungen aufgrund des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 23.10.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323; BStBl. I 2024, 1421) sowie des JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387; BStBl. I 2024, 1484). Die Änderungen der Vorschriften §§ 45b, 45d EStG im Hinblick auf den Umfang der in den Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben sowie das künftige Umstellen von Steuerbescheinigungen in Papierform auf die elektronische Übermittlung von Daten an das BZSt. hat zwangsläufig Folgeauswirkungen auf die Bußgeldvorschriften des § 50e EStG. § 66 EStG (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum) und § 67 EStG (Antrag) überarbeitet von Rainer Wendl, Vorsitzender Richter am BFH, München: Bei der Aktualisierung wurden die seit der letzten Überarbeitung erfolgten Gesetzesänderungen berücksichtigt. So fanden die bislang durch eine Jahreskommentierung abgedeckten Änderungen des § 66 EStG durch das StEntlG 2022 v. 23.5.2022 (BGBl. I 2022, 749; BStBl. I 2022, 662) und das InflAusG v. 8.12.2022 (BGBl. I 2022, 2230; BStBl. I 2023, 3) Eingang in die Hauptkommentierung. Weiter wurde auch die durch das Steuerfortentwicklungsgesetz v. 23.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 449; BStBl. I 2025, 2) in § 66 Abs. 1 EStG erfolgte Kindergelderhöhung ab 2025 und die durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387; BStBl. I 2024, 1484) in § 67 Satz 1 EStG eingeführte Pflicht zur elektronischen Antragstellung eingearbeitet. Die Kommentierung zu § 66 Abs. 3 EStG aF wurde gekürzt, da die Ausschlussfrist in den § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG verschoben wurde. Die Altkommentierung ist jetzt unter www.steuerberater-center.de/hhr.htm abrufbar. Daneben wurde die neuere Rechtsprechung eingearbeitet, die ua. das in § 66 Abs. 2 EStG geregelte Monatsprinzip und die sich aus § 67 Satz 1 EStG ergebenden Anforderungen an einen wirksamen Kindergeldantrag betraf. Bei den für die Familienkassen maßgebenden Verwaltungsvorschriften berücksichtigen die Kommentierungen die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz mit Stand 2024 (DA-KG 2024). § 10 KStG (Nichtabziehbare Aufwendungen) umfangreich überarbeitet von Dr. Daniel Dürrschmidt, LL.M., München: In der Kommentierung wurden zahlreiche neuere Entwicklungen berücksichtigt. Neben neuer Rechtsprechung wird beispielsweise die Bedeutung von § 10 Nr. 2 KStG für die kürzlich neu eingeführte Mindeststeuer erläutert. § 31 KStG (Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer) aktualisiert von Katja Lebelt, Vorsitzende Richterin am FG, Cottbus: Die Kommentierung zu § 31 KStG stellt ergänzend die Einordnung der Norm im Verhältnis zum FZulG und zum MinStG dar und geht auch auf die nach § 1a KStG optierenden Gesellschaften ein. Zudem wird ua. der Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht thematisiert und die Anwendbarkeit der Norm auf den Solidaritätszuschlag als Zuschlagssteuer erläutert. Die Lieferung enthält zudem die Kommentierung zu § 4a EStG (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr), überarbeitet von Prof. Dr. Tibor Schober, Richter am FG, Cottbus, und die Dokumentation zum EStG, aktualisiert von Dr. Uwe Clausen, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, O&R Oppenhoff & Rädler, München. Die nächste Lieferung erscheint voraussichtlich im Juli 2025 und wird ua. neben weiteren Jahreskommentierungen zu aktuellen gesetzlichen Neuerungen Kommentierungen zu den §§ 4g, 22a, 39a, 39e, 41, 45b, 48c, 89 und 90 EStG sowie im Anhang InvStG zu § 20 EStG die §§ 6, 7, 8, 10, 17, 19, 20, 22, 36, 49, 51, 56, 57 InvStG und § 15 KStG enthalten. Der Verlag Zuletzt erschien Lieferung 331 (Mai 2025/139,- € zzgl. 67,- € für die Datenbank).

Verlag
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
ISBN/EAN
978-3-504-23063-0
Preis
489,00 EUR
Status
lieferbar