Am 1. Juli 2012 ist die revidierte Fassung von Art. 8 UWG in Kraft getreten. Die Bestimmung ermöglicht es den Gerichten, den Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf seine Billigkeit zu überprüfen und allenfalls korrigierend einzugreifen. Allerdings ist Art. 8 UWG inhaltlich sehr offen formuliert und erscheint in seiner Struktur schwer fassbar. Es bleibt deshalb vorderhand unklar, wie die Gerichte die Generalklausel im Einzelfall interpretieren und anwenden werden. Diese Unklarheiten stellen insbesondere für Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ein grosses Problem dar. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG auf Allgemeine Versicherungsbedingungen anzuwenden und daraus mögliche Folgerungen für eine rechtskonforme Ausgestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzuleiten. Herangezogen werden nebst den allgemeinen Auslegungsregeln insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur verdeckten Inhaltskontrolle sowie rechtsvergleichend das europäische und deutsche Recht. Zur Veranschaulichung werden die einzelnen Ausführungen, wo angezeigt, mit einschlägigen Beispielen unterlegt.