Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die «Störung der Geschäftsgrundlage» in § 313 BGB n.F. kodifiziert. Dennoch bleibt umstritten, wie gegen den Willen widerstrebender Gesellschafter schwerwiegenden Änderungen in den Verhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann. Bei Personengesellschaften kommen die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages (§§ 723 BGB, 133 HGB), die Ausschließung von Gesellschaftern (§§ 737 BGB, 140 HGB), die ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur Zustimmung zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht sowie die Berufung auf § 313 BGB n.F. in Betracht. Die Arbeit grenzt die verschiedenen Rechtsbehelfe ab und ermittelt den Anwendungsbereich des § 313 BGB n.F.